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Towards a unity of Theoretical and Practical Reason: On the constitutive significance of the Transcendental Dialectic

Link to full article (Journal Open Philosophy, deGruyter, 2022)

Abstract

The article focuses on re-evaluating Kant’s Transcendental Dialectic by initially highlighting its seemingly negative function within the Critique of Pure Reason as a mere regulative form for cognition and experience. The Dialectic, however, does not only have such a negative-regulative function but also its very own positive and founding character for cognition that even is present in the supposedly most immediate forms of intuition. In exploring this positive side of the Transcendental Dialectic it becomes clear that it manifests itself as a bridge between the so-called theoretical and practical reason inasmuch as it fills in their gap within Kant’s philosophy. From the practical side, the Dialectic is manifest as an action full of purposiveness, maxims, and imperatives within cognition, from a theoretical side it assumes the form of syllogistic inference, which is the adequate and acting theoretical form of practical reason. Therefore, the unity of reason is shown in presenting its inner gap as a dialectical misunderstanding that Kant not only highlights in the Transcendental Dialectic but also tends to leave unsolved mostly. Nevertheless, the Dialectic can be shown as the a priori synthetic act of unifying reason, if investigated in the context of Kant’s complete critical endeavour.

Autor: Robert König

Eine “deduktive Einseitigkeit” in Kants Theorie der Gewaltenteilung

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Es herrscht weithin Einverständnis, dass ein Rechtsstaat und vor allem eine Demokratie einer – in welcher Hinsicht und Ausformung auch immer – gewaltenteilenden Verfassung bedarf. Nichtsdestoweniger gehört die Frage, wie die Teilung, Trennung, Verteilung, Verschränkung, Verknüpfung oder Gliederung der Staatsgewalten konkret und genau auszusehen habe, zu den schwierigsten und daher umstrittensten der Rechtswissenschaft.

Zur Begründung der Notwendigkeit einer Gewaltenteilung überhaupt wird vor allem angeführt, dass die Macht im Staat einer Begrenzung bedarf und dies nur durch Aufteilung der Kompetenzen auf verschiedene Machtträger erreicht werden könne, welche einander effektiv Widerpart bieten können. Ist jedoch, wie es häufig der Fall ist, von „Funktionen“ anstatt von Gewalten die Rede, so kommt eine rein faktische, „machtpositivistische“ Betrachtung des Problems nicht mehr in Betracht, weil der Begriff der Funktion voraussetzt, dass bestimmte Glieder des Staates ihrer Bestimmung nach für präzise definierte Aufgaben zuständig sind, und andererseits auf ein Ganzes verweist, welchem die Funktion zugeordnet ist.

Die Funktion muss daher zuallererst definiert werden, und zwar in hinreichend begründeter Weise. Die verschiedenen Funktionen des Staates müssen inhaltlich bestimmt, voneinander abgegrenzt sein und gleichwohl in einem logischen Zusammenhang miteinander stehen, zudem muss die Definition dieser Funktionen oder Kompetenzen praktisch „möglich“, also grundsätzlich durchführbar, verwirklichbar sein.

Beschränkt man das Problem der Gewaltenteilung auf eine Konkurrenz von Machtfaktoren innerhalb einer gegebenen sozialen Realität,[1] ohne zuvor die logische Dimension der Staatsgewalten geklärt zu haben, bekommt man keine normative, das heißt juristische oder rechtsphilosophische Bestimmung zustande, sondern allenfalls eine soziologische Theorie, welche überdies aufgrund ihrer prinzipiellen Unbestimmtheit oberflächlich bleiben muss. Daher ist die Frage zu stellen: Wie ist eine Teilung der Gewalten in einem Staat überhaupt denkbar? Was sind die Bedingungen ihrer Möglichkeit?

In der großen Gruppe der Theoretiker:innen der Gewaltenteilung ist Immanuel Kant zunächst bloß einer unter vielen und keinesfalls der zeitlich erste. Was ihn nun vor den anderen auszeichnet, ist nicht etwa eine politische Neuheit und Brisanz seiner Theorie, nicht einmal eine inhaltliche Besonderheit, auch die historische Wirksamkeit der kantischen Theorie der Gewaltenteilung erscheint durchaus überschaubar, und der sonst bahnbrechende Autor befindet sich in diesem Zusammenhang im Schatten von eher empirisch arbeitenden Denkern wie Aristoteles, Locke, Montesquieu, Rousseau etc. Was ihn auszeichnet, ist ein scheinbar lediglich formaler Gedanke, nämlich dass er das Verhältnis der Gewalten als logischen Schluss formuliert hat:

Ein jeder Staat enthält drei Gewalten in sich, d. i. den allgemein vereinigten Willen in dreifacher Person (trias politica): die Herrschergewalt (Souveränität), in der des Gesetzgebers, die vollziehende Gewalt, in der des Regierers (zu Folge dem Gesetz) und die rechtsprechende Gewalt (als Zuerkennung des Seinen eines jeden nach dem Gesetz), in der Person des Richters (potestas legislatoria, rectoria et iudiciaria), gleich den drei Sätzen in einem praktischen Vernunftschluß: dem Obersatz, der das Gesetz jenes Willens, dem Untersatz, der das Gebot des Verfahrens nach dem Gesetz, d. i. das Prinzip der Subsumtion unter denselben, und dem Schlußsatz, der den Rechtsspruch (die Sentenz) enthält, was im vorkommenden Falle Rechtens ist.[2]

Wie kommt Kant auf diese Idee, welche förmlich dazu aufruft, sie misszuverstehen als bloße Folge einer vermeintlichen „Neigung des Philosophen, auch dort zu analogisieren, wo dieses Verfahren keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn mit sich führen kann“?[3] Wir wollen allerdings zeigen, dass mit der Formulierung des Problems der Gewaltenteilung als logischer Schluss ein fundamentaler Erkenntnisgewinn verbunden ist, dass es gerade diese Formulierung und Konzeption ist, welche es erst ermöglicht, das Problem der Gewaltenteilung „auf die kleinste Zahl der Prinzipien (allgemeiner Bedingungen) zu bringen“[4] und folglich für hinreichende Klarheit zu sorgen.

Zuerst ist in Grundzügen eine Charakteristik der drei Staatsgewalten im traditionellen Sinn – Legislative, Exekutive, Judikative – zu geben. Die Legislative gibt Gesetze, welche allgemein sind und menschliches Verhalten regeln, das heißt für erlaubt, geboten oder verboten erklären, gegebenenfalls zur Bedingung von Sanktionen durch die Staatsgewalt machen. Exekutive und Judikative dagegen haben gemeinsam, dass sie allgemeine Gesetze nicht selbst festlegen, wobei bei der Judikative der Fokus auf der Auslegung oder Interpretation der Gesetze und bei der Exekutive auf der möglichst einförmigen Vollziehung derselben liegt. Während die Exekutive im Idealfall rein einen bereits – sei es durch das Gesetz selbst, sei es durch die auf seiner Grundlage ergangene Rechtsprechung oder Weisung höherer Instanz – vorgegebenen Willen ausführt, ohne sich eigene Gedanken dazu machen zu müssen, soll die Judikative gerade jeweils durch selbständiges Denken im Einzelfall den Inhalt des Gesetzes kritisch ermitteln. Nun muss in der Praxis eine Institution der Exekutive oft genug selbst entscheiden, wie ein Gesetz auszulegen sei, und übernimmt dadurch eine quasi-judikative Funktion – der Unterschied zur eigentlichen Judikative besteht jedoch gerade darin, dass bei letzterer eine Fremdbestimmung durch eine andere Instanz prinzipiell ausgeschlossen ist, sie also unabhängig fungiert und immer selbst die Verantwortung für die richtige Interpretation des Gesetzes trägt. Der logische Unterschied liegt im normativen (nicht aber faktischen) Begriff der Unabhängigkeit.

Seit jeher oder zumindest seit der Historischen Rechtsschule gilt in der Rechtswissenschaft der sogenannte „Justiz-Syllogismus“ als das Paradigma der juristischen Arbeitsweise schlechthin. Es handelt sich dabei um einen deduktiven Schluss, also Subsumtionsschluss, in welchem ausgehend von einem allgemeinen Gesetz die Sanktion für einen gegebenen Einzelfall bestimmt wird. In Anlehnung an das hergebrachte Beispiel von dem Menschen, der Sterblichkeit und Sokrates kann er etwa folgendermaßen aussehen:

Wer die Jugend verführt, soll den Schierlingsbecher trinken.

Sokrates hat die Jugend verführt.                                                      

Sokrates soll den Schierlingsbecher trinken.

Sofort ist klar, dass in einem solchen Schluss sowohl das allgemeine Gesetz als auch der problematische Einzelfall als bereits vorgegeben angenommen wird. Aus dieser Perspektive erscheint die Rechtswissenschaft unmöglich als „Wissenschaft der Gesetzgebung“,[5] sondern lediglich als Wissenschaft der Gesetzesanwendung, da ein solcher Syllogismus niemals erschließen kann, welche allgemeinen Gesetze wirklich gelten, diese vielmehr als bereits von außen her gegebene zugrunde gelegt werden müssen. Ferner ist nicht klar, wie wir erkennen, ob Sokrates die Jugend verführt hat. Handelt es sich dabei um eine „rechtsfremde“ Erkenntnis, welche ausschließlich ein faktisches Sein behandelt und daher völlig losgelöst vom normativen Gesetz zu finden ist? Dies wäre reichlich merkwürdig, da ja der Obersatz, welcher vom „Verführen der Jugend“ spricht, zweifelsohne normativ ist und nun im Untersatz dasselbe „Verführen der Jugend“ auf einmal rein faktisch zu verstehen wäre. Zu fragen wäre: „Was ist denn dieses Verführen?“, und zu meinen wäre dabei, was dieses Verführennicht etwa in einem beliebigen Sinne, sondern im Sinne des Gesetzes sei.

Die sich hier aufdrängende rechtswissenschaftliche (insbesondere strafrechtliche) Unterscheidung zwischen „normativen und faktischen Tatbestandsmerkmalen“ tut der Tatsache keinen Abbruch, dass der Inhalt eines Gesetzes im Einzelfall erst ermittelt werden muss, dass der Einzelfall, das einzelne Rechtsproblem näher betrachtet erst durch den Zusammenhang mit dem allgemeinen Gesetz ermöglicht wird.[6] Dass ein rechtlicher Fall überhaupt vorliegt, kann nur durch das Gesetz und kraft des Gesetzes erkannt werden, welches also die Bedingung seiner Möglichkeit ist. Der Subsumtionsschluss leistet diese Erkenntnis aber nicht, weil in ihm der Einzelfall genauso wie das Gesetz selbst unkritisch als bereits gegeben und festgestellt vorausgesetzt wird.

Der deduktive Schluss hilft uns mithin weder bei der Findung und Auslegung des Gesetzes noch bei der Erfassung des einzelnen Falles, sondern führt nur zu einer – im Übrigen trivialen – Folgerung aus vorgegebenen Sätzen. Gerade diese sind allerdings problematisch und bilden den eigentlichen Gegenstand des juristischen Denkens: Was bedeutet es, die Jugend zu verführen? Unter welchen Bedingungen soll jemand den Schierlingsbecher trinken? Hat Sokrates die Jugend wirklich verführt? Was ist der Grund dieses Gesetzes, was ist seine richtige Interpretation und in weiterer Folge seine Bedeutung für Fälle des menschlichen Lebens? Es ist freilich nicht zu bestreiten, dass die Aufgabe der Justiz die Subsumtion von Einzelfällen unter Gesetze ist; allein es sind die Bedingungen einer solchen Subsumtion, so diese richtig sein soll, aufzuzeigen. Und worin soll überhaupt die Unabhängigkeit der Judikative liegen, wenn sie lediglich deduktive Schlussfolgerungen anzustellen hat, welche für eine eigenständige Erkenntnis kraft ihrer unerbittlichen logischen Notwendigkeit nicht den geringsten Raum lassen?

Nun meint Kant mit dem Subsumtionsschluss, welcher die Gewaltenteilung ausdrücken soll, wohl nicht den soeben bestimmten „Justiz-Syllogismus“, sondern etwas Grundlegenderes. Dies zeigt sich schon darin, dass nicht der gesamte Schluss für die Justiz steht, sondern nur sein Schlusssatz, „der den Rechtsspruch (die Sentenz) enthält, was im vorkommenden Falle Rechtens ist.“[7] Wie oben dargelegt ist die deduktive oder subsumtive Bestimmung des Einzelfalls zwar die letzte Aufgabe der Judikative, diese kann in ihrer Arbeits- und Funktionsweise aber nicht darauf reduziert werden, weil sie notwendig auch einerseits das einschlägige Gesetz selbst auffinden und interpretieren, andererseits etwas als Fall einer Regel erst identifizieren muss.[8] 

Wenn der deduktive Schluss nicht selbst das Verfahren zur Auffindung allgemeiner Gesetze oder zur Identifikation von einzelnen rechtlichen Problemen ist, welcher Schluss ist es dann? Da Kant davon ausgeht, dass sich das Problem der Gewaltenteilung erschöpfend als Subsumtionsschluss darstellen lasse, sozusagen in einer „deduktiven Einseitigkeit“ befangen ist, kann er für diese Frage keine Antwort bieten – die Frage hat sich ihm eben gar nicht gestellt. Wir müssen daher über den Buchstaben Kants hinausgehen, um eine Lösung zu finden, welche sich nichtsdestominder in den wohl bestimmten Grenzen der kritischen Philosophie befindet.

Wenn von logischen Schlüssen die Rede ist, wird nach der Deduktion in aller Regel sogleich die Induktion genannt, welche als der Schluss vom Einzelnen und Besonderen auf ein allgemeines Gesetz vorgestellt wird. Für die rechtliche Gesetzgebung in einem Staat bedeutet das beispielsweise: Wenn die Personen A, B, C usw. durch fremden Zigarettenrauch einen Gesundheitsschaden erleiden, dann muss es ein Gesetz geben, welches die Möglichkeit des Rauchens beschränkt. Die Induktion hat aber, zumal sie auf empirisch gegebenen Daten beruht, gleichermaßen auch die Gegenseite zu berücksichtigen: Wenn das Rauchen in allen Lokalen verboten wird, dann machen X, Y, Z usw. so weit Verluste, dass sie ihr Geschäft schließen müssen und dadurch Arbeitsplätze verloren gehen – also muss das Rauchen unter gewissen Bedingungen wiederum erlaubt werden. Nun stellt sich freilich die zunächst belanglos scheinende Frage, woher wir denn wissen, dass Gesundheitsschäden und der Verlust von Arbeitsplätzen durch die Gesetzgebung abzuwenden seien. Es handelt sich offensichtlich um Begriffe, welche im Induktionsschluss vorausgesetzt werden und eine höhere Instanz darstellen als diejenige, welche induktiv erschlossen werden soll (die Gesundheit ist es, welche das zu begründende Rauchverbot rechtfertigt). Natürlich können diese Begriffe selbst wieder in einem anderen Induktionsschluss erschlossen werden, nur muss auch hier wieder ein Begriff von höherer Ordnung, letztlich sozusagen ein „höchstes Gut“ vorausgesetzt werden. Ein solches ist empirisch soweit ersichtlich nicht zu ermitteln, da verschiedene Menschen und verschiedene Kulturen oder Gesellschaften auch verschiedene Güter verschieden einschätzen, unterschiedliche „Präferenzen“ haben. In bestimmten Staaten ist aus „Freiheitsliebe“ kaum eine Einschränkung des Rauchens denkbar, in anderen ist es dagegen als solches schon verpönt.

So lückenhaft, fragwürdig und unsicher – besser: vorläufig – die Induktion im Recht auch sein mag – sie wird von Hermann Cohen mit einer doch nennenswerten Überzeugungskraft als die Methode der Gesetzgebung bezeichnet. Dabei sieht der Autor ein, dass der vorauszusetzende höchste Allgemeinbegriff nicht etwa selbst induktiv erschlossen wird, sondern eine logische Grundlegung des methodischen Denkens darstellt:

Das Beweisverfahren, wie es für die Probleme der Induktion geboten ist, ist auf den allgemeinen Obersatz angewiesen. Derselbe enthält daher keineswegs eine Erschleichung oder Vorwegnahme dessen, was erst bewiesen werden soll, sondern einfach die Anweisung und den Leitfaden, dessen sich die apodiktische Notwendigkeit, die Notwendigkeit des Beweisverfahrens zu bedienen hat. Wenn man Alle sagt, so hat man nicht etwa die Einzelnen vorweggenommen; sondern man sagt nur Alle, um die Einzelnen zu finden; man gibt sich damit nur die Direktion, sie zu suchen. Der allgemeine Satz hat seine prägnante Bedeutung nur als Obersatz des induktiven Syllogismus. […] Die Allgemeinheit ist das methodische Hilfsmittel, und daher die Kategorie des induktiven Syllogismus.[9]

Es erscheint demgemäß immerhin gerechtfertigt, die Gesetzgebung mit dem Induktionsschluss in Entsprechung zu setzen. Wie aber steht es um die Exekutive? Ferner wird dem aufmerksamen Publikum nicht entgangen sein, dass auch die obigen Erwägungen über die Judikative als „Subsumtionsschluss“ mit beträchtlicher Unsicherheit behaftet sind, ist doch die Notwendigkeit, mit der A aus B deduktiv folgt, eine solche, welche jede eigenständige Tätigkeit des richterlichen Organs ausschließt. Im deduktiven Schluss, dessen Schema in Wahrheit alles zu Entscheidende immer schon erschöpfend entschieden hat, kann sich der menschliche Geist nicht mehr frei betätigen. Es wird aber gemeinhin vorausgesetzt und sogar nachdrücklich gefordert, dass eine judikative Entscheidung einerseits hinreichend begründet, andererseits zugleich das Ergebnis freier Tätigkeit menschlichen Geistes ist – in diesem Sinne wird sogenannte Lebenserfahrung verlangt, welche nun alles andere als schlichte Deduktion ist.

Eher noch wäre die Exekutive mit der Deduktion in Entsprechung zu setzen, weil sie die „richtige“ Interpretation des Gesetzes, folglich auch die erforderliche Charakteristik der Einzelfälle als bereits vorgegeben, gegebenenfalls durch eine ihr äußerliche Instanz, voraussetzen darf. Nun darf es sicherlich nicht darum zu tun sein, die Exekutive zu beleidigen, indem man ihr das Erfordernis einer vielseitigen Lebenserfahrung abspricht – man darf aber die Hypothese aufstellen, dass in der Exekutive die Subsumtion die zentrale Rolle spiele, während der Judikative die Befugnis zur vertiefenden Findung des Rechts und damit der besonders kritischen Ermittlung von Einzelfällen im Sinne des Gesetzes zuzuweisen ist. Die exekutive Gewalt hat sich, wie schon der Name ausdrückt, auf die „Vollziehung“ oder „Ausführung“ gegebener Regeln zu beschränken.

Wie man es in diesem einstweilen alles andere als hinreichend klaren Problemgebiet auch drehen und wenden mag – es sind jedenfalls andere Schlüsse als die Deduktion, in welchen „die eigentlichen Relationen liegen, also die eigentlichen Schlüsse sich vollziehen müssen.“[10]

Welcher logische Schluss also ist es, welcher am treffendsten der Judikative entspricht? Als weitere Option neben Deduktion und Induktion kommt noch die Abduktion in Frage, welche von Zeidler definiert wird als „logische Grundhandlung“, durch welche eine Regel „exemplifiziert“ wird, „indem etwas als Fall der Regel identifiziert wird.“[11] Die Abduktion kann in praktischer Absicht als Hypothesis des Menschen als Vernunftwesen mit autonom gesetzten Zwecksetzungen oder Interessen verstanden werden.[12] Sie erschließt das Einzelne, den einzelnen Fall, die einzelne Person (den oder die Einzelne)[13] als solche[14] – wenn auch immer in noch näher zu bestimmender Relation zum allgemeinen Gesetz.

In der Systematik der Ideenlehre Kants wird die Deduktion als hypothetische und die Induktion als disjunktive Synthesis bezeichnet.[15] Als dritte bleibt noch die kategorische Synthesis, welche wir in unserer Konzeption mit der Abduktion in Verbindung bringen dürfen. Wie genau die Abduktion im Rahmen des Rechtsproblems verfährt, wo sie ansetzt und wo sie hinführt – was sie in praktischer Hinsicht im Unterschied zur theoretischen bedeutet und ob sie hier gegebenenfalls formalisiert werden darf –, muss aufgrund der Tiefe der Fragestellung einer weitläufigeren Untersuchung vorbehalten sein. Falls wir jedoch Kant folgen, welcher den „kategorischen Vernunftschluss“ dem Paralogismus des Seelenbegriffs zuordnet – dem „Subjekt, welches selbst nicht mehr Prädikat ist“[16] –, dürfen wir mit gutem Gewissen die Abduktion als die Seele im Prozess der Rechtsfindung bezeichnen und demgemäß die konstitutive Funktion der Judikative im System der Gewaltenteilung bestimmen.

Die gesamten hier entwickelten Erwägungen stützen mithin die These Zeidlers über die schlosslogisch fundierte Gewaltenteilung (sie gehen faktisch auch auf diese These zurück und sind durch sie motiviert):

[E]in Gesetz oder eine Regel wird exekutiert, indem die Exekutive einen Fall unter die Regel subsumiert; ein Gesetz oder eine Regel wird formuliert, indem die Legislative die möglichen Anwendungsfälle der Regel antizipiert, und ein Gesetz oder eine Regel wird ausgelegt, indem die Judikative etwas als Anwendungsfall der Regel identifiziert.[17]

Was bedeutet das aber für Kants Theorie der Gewaltenteilung? Sie wird dadurch keinesfalls widerlegt, da offensichtlich das rechtliche Denken niemals ohne deduktives Schließen auskommt und daher stets auch als Subsumtionsschluss darstellbar sein muss; jedoch kann es nicht ausschließlich als ein solcher dargestellt werden, weil – wie gezeigt – die Induktion und die Abduktion gleichermaßen integrale Bestandteile des logischen Rechtsverfahrens sind und in der Legislative bzw. Judikative die zentrale Rolle spielen. Hierein liegt die „deduktive Einseitigkeit“ der kantischen Theorie. Es wäre indessen absurd und gleichermaßen einseitig zu behaupten, die Legislative schließe nur induktiv und die Judikative nur abduktiv, insofern jedes Denken erst durch das Zusammenwirken aller drei Schlüsse zustande kommt. Nichtsdestoweniger sollte es zumindest ansatzweise gelungen sein darzulegen, dass jeder Gewalt einer der drei Schlüsse als „primär“ oder zumindest charakteristisch zuzuweisen ist.

Es war zu zeigen, dass die kantische Darstellung der Gewaltenteilung als logischer Schluss überhaupt eine fundamentale Bedeutung für das Verständnis der logischen Dimension der Gewaltenteilung hat. Zwar geht sie nur vom Subsumtionsschluss aus, doch zeigt sie vor allem auf, dass ein systematischer Zusammenhang zwischen den drei Gewalten bestehen muss, welcher über bloße Machtverhältnisse im soziologischen Sinne hinausgeht. Sie bietet im Unterschied zu herkömmlichen, historischen, soziologischen, politologischen oder ökonomischen, Theorien der Gewaltenteilung – selbst der vermeintliche „Erfinder“ der Gewaltenteilung, Montesquieu, steht in dieser Tradition – einen schlusslogischen Ansatz zur Beantwortung der Frage: Wie ist die Teilung der Funktionen oder Gewalten innerhalb eines Staates überhaupt möglich und denkbar? Sie erschließt daher das schwierige und praktisch aktuelle Gebiet des Staatsrechts für die Methode des Kritizismus und der gegenwärtigen Transzendentalphilosophie.

Um die „deduktive Einseitigkeit“ zu beheben, muss die Konzeption Kants lediglich von den zwei „anderen Seiten“ her ergänzt werden, also durch den induktiv-legislativen und den abduktiv-judikativen Schluss. Demgemäß hätte die Gewaltenteilung aus der Sicht der Legislative zum Obersatz den einzelnen Fall und zur Konklusion das allgemeine Gesetz, aus der Sicht der Judikative dagegen zum Obersatz wiederum das allgemeine Gesetz und zur Konklusion den nicht mehr bloß einzelnen, sondern besonderen Fall. Wer die Jugend verführt, hat den Schierlingsbecher zu trinken;  Sokrates musste den Schierlingsbecher trinken; also wird er wohl die Jugend verführt haben? Wir sehen, dass die Abduktion ohne jede deduktive Notwendigkeit auskommen muss, dass sie stattdessen im Sinne einer „Lebenserfahrung“ in den Einzelfall eindringen soll, ja geradezu eine Betrachtung, Untersuchung und Analyse dieses Einzelfalls ist. Wäre man in Sokrates՚ Prozess dergestalt abduktiv verfahren und hätte mithin sein Verhalten, ob es dem Rechtsbegriff des „Verführens der Jugend“ tatsächlich entspricht, näher untersucht, so hätte man sehr schnell erkannt, dass man sich hier wahrhaft geirrt hat.  

                                                                                                                                              Autor: Max Cornelson

Literaturverzeichnis

Cassirer, Ernst: Die Philosophie der Aufklärung. Tübingen1932.

Cohen, Hermann: Kants Begründung der Ethik. Nebst ihren Anwendungen auf Recht, Religion und Geschichte. Hildesheim 2001 (19102).

Logik der reinen Erkenntnis. Hildesheim 1977 (19142).

Ethik des reinen Willens. Berlin 19213.

Cornelson, Max: Das Problem des Zwischenmenschlichen. Umriss auf transzendentalphilosophischer Grundlage. Masterarbeit 2021.

Kant, Immanuel: Kritik der reinen Vernunft (2 Bände) [= KrV]. Frankfurt 20148 (1781, 1787).

Kritik der praktischen Vernunft [= KpV] / Grundlegung zur Metaphysik der Sitten [= GMS]. Frankfurt 20148 (1788 / 1785 f.).

Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Metaphysik der Sitten. Erster Teil. Hamburg 20184 (1797).

Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie. Berlin 1984.

Zeidler, Kurt Walter: Grundlegungen. Zur Theorie der Vernunft und Letztbegründung. Wien 2016.

— „Vernunft und Letztbegründung“. In: Grundlegungen (2016), 10–60.

Erkenntnislehre. Einführung in den Idealismus [in Vorbereitung].


[1] Dazu näher in historischer Sicht: Cassirer, Die Philosophie der Aufklärung (1932), 25 f.

[2] Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Metaphysik der Sitten. Erster Teil (20184, 1797), § 45. Hervorhebungen nach Original. Analog ders., KpV, A 162.

[3] Kersting, Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie (1984), 264.          

[4] Kant, KrV, A 305/B 361.

[5] Cohen, Logik der reinen Erkenntnis (1977, 19142), 388. Dort hervorgehoben.

[6] Dies ist übrigens auch eine in der juristischen Hermeneutik anerkannte Einsicht.

[7] Kant, Rechtslehre, § 45. Dort mit Hervorhebung.

[8] Zur Identifikation von etwas als Fall einer Regel: Zeidler, „Vernunft und Letztbegründung“. In: Grundlegungen. Zur Theorie der Vernunft und Letztbegründung (2016), 25 ff., 38 ff.

[9] Cohen, Ethik des reinen Willens (19213), 278 f.

[10] Ders., Logik der reinen Erkenntnis, 567.

[11] Zeidler, „Vernunft und Letztbegründung“, 26, und andernorts. Im Original mit Hervorhebungen.

[12] Vgl. Verfasser, Das Problem des Zwischenmenschlichen. Umriss auf transzendentalphilosophischer Grundlage, Kapitel 3.4.

[13] Vgl. Cohen, Ethik des reinen Willens, 624; ders., Logik der reinen Erkenntnis, 496.

[14] Vgl. Zeidler, „Vernunft und Letztbegründung“, 39 f.

[15] Vgl. Kant, KrV, A 323/B 379; Cohen, Kants Begründung der Ethik. Nebst ihren Anwendungen auf Recht, Religion und Geschichte (2001, 19102), 82 ff.

[16] Kant, KrV, A 323, B 379; vgl. Cohen, Kants Begründung der Ethik, 84 f.

[17] Zeidler, Erkenntnislehre. Einführung in den Idealismus [in Vorbereitung], § 97.

 

 

Lektüreworkshop zu Fichtes Transzendentaler Logik

Am 10.06.2022 veranstaltete das Forschungszentrum RaT in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Alexander Schnell und mit Unterstützung von Michael Boch einen lektürebasierten Workshop zur transzendentalen Logik in Johann Gottlieb Fichtes (1762 – 1814 ) Spätwerk. Die Veranstaltung wurde durch einen Vortrag von Prof. Dr. Alexander Schnell eröffnet. In diesem setzte er die letzte Schaffensperiode Fichtes (1810 – 1814) ins Verhältnis zum Frühwerk (1794-1799) und zum mittleren Werk (1801-1807). Während das Frühwerk noch im Zeichen der fichtischen „Ichphilosophie“ stand und das absolute Ich ihr höchster Begriff war, wurde in der mittleren Phase der Wechsel zum Absoluten als höchstem Punkt der Reflexion vollzogen. Das Absolute und sein Verhältnis zur Faktizität und Empirie ist nun das Thema von Fichtes bisher nur wenig erforschten Berliner Jahren ab 1810. 

Diese zeichnen sich dadurch aus, dass Fichte nicht nur  die Wirklichkeit als Erscheinung des Absoluten oder Gottes zum Kernthema seiner Philosophie macht, sondern gleichzeitig den Übergang vom Absoluten zur empirischen Erkenntnis explizit ableitet. Hierbei kommt dem Ich, welches im Frühwerk Fichtes noch im Fokus stand, Erscheinungscharakter hinzu. Ausgehend vom Begriff der Erscheinung entfaltet Fichte eine komplexe Bildlogik, die das Bild nicht nur als Abbild, sondern in seiner Bildungsdynamik bestimmt. Dabei bleibt Fichte jedoch der Transzendentalphilosophie verpflichtet und lässt sich so als eine alternative Vollendung der Kantische Philosophie neben Schelling und Hegel denken. 

Michael Boch, der über Fichtes Vorlesungen zur Transzendentalen Logik bei Prof. DDr. Kurt Appel und Prof. Dr. Alexander Schnell promoviert, kontextualisierte in seinem Vortrag die Transzendentale Logik in Fichtes Berliner Vorlesungszeit (1810-1814). Sie stellt neben der TL I eine der beiden logischen Einleitungsvorlesungen in die Wissenschaftslehre da. In dieser grenzt Fichte sein transzendentallogisches Projekt einer Bildlehre von der formalen Logik seiner Zeit ab und interpretiert ersteres als logische Version der Wissenschaftslehre. Dieser kommt besondere Bedeutung zu, da Fichte aufgrund seines frühen Todes und des Krieges mit Napoleon seine abschließenden Wissenschaftslehren 1813 und 1814 nicht vollständig vortragen und die zentralen Einsichten der TL in diesen nicht mehr einarbeiten konnte. 

Als Thema der zu diskutierenden Abschnitte aus der TL II war Fichtes Deduktion des Raumes ausgewählt worden. In seinem zweiten Vortrag zeichnete Prof. Dr. Alexander Schnell die Entwicklung der raumphilosophischen Überlegungen Fichtes durch das Gesamtwerk nach. Dabei konnte eine kontinuierliche Entwicklung des Raumbegriffes und der Methoden seiner Ableitung in den Blick genommen werden. Abschließend wurden, von Michael Boch eingeleitet, ausgewählte Stellen aus der TL II zusammen gelesen und diskutiert. Grundlage für die Lektüre war die schon 1834 von Immanuel Hermann Fichte veröffentlichte zweite Vorlesung zur Transzendentalen Logik aus dem Jahr 1812 mit dem Titel „Vom Unterschiede zwischen der Logik und der Philosophie selbst, als Grundriss der Logik und Einleitung in die Philosophie.“ In dieser Vorlesung gibt Fichte eine Einführung in die logischen Prinzipien seiner Wissenschaftslehre in Bezug auf die reinen Begriffe der Erkenntnis. In einer kritischen Auseinandersetzung mit Kant bestimmt er das Bild als Einheit von Anschauung und Begriff zum Grundbegriff seiner Logik. Im Zentrum standen hierbei einerseits die Fragen der Bildlogik und Fichtes Deduktion des Raumes aus dem Ich und andererseits Gemeinsamkeiten und Differenzen von Fichtes Bildlehre und transzendentaler Logik zu Hegels Phänomenologie des Geistes und seiner Wissenschaft der Logik. 


Zuerst Veröffentlicht unter: https://www.religionandtransformation.at/veranstaltungen/vergangene-veranstaltungen-der-aktuellen-laufzeit/lektuereworkshop-zu-fichtes-transzendentaler-logik/?fbclid=IwAR0o25aZ6_–axzXgUwnrMqVWJl1b3k8Lx-VwBHBufn97jHhf7DScbuJEXE

Rezension zu L.M. Rendl und R. König (Hrsg.), Schlusslogische Letztbegründung. Festschrift für Kurt Walter Zeidler zum 65. Geburtstag, Berlin 2020

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In der vorliegenden Festschrift “Schlusslogische Letztbegründung” stehen zwei von Zeidlers zentralen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Fokus. Zum einen hat Zeidler sich in seiner Beschäftigung mit der transzendentalen und spekulativen Logik durch Herausarbeitung der begründenden Funktion des Schlusses hervorgetan. Zum Anderen führte er intensive Studien zur Thematik der Letztbegründung durch, die letztere als dynamische Form der Selbstbegründung auswiesen. Diese zentralen Thesen, dass der Schluss die logische Form der Begründung sei und Letztbegründung nur als Selbstbegründung möglich ist, führten ihn zu seiner Vollendung der kantischen Transzendentalphilosophie, seinem absoluten Idealismus der Schlusslogischen Letztbegründung. Die Aufsätze lassen sich bezüglich Zeidlers Œuvre in drei Gruppen einteilen: Erstens, die Beiträge die Zeidlers Schriften kontextualisieren und analysieren (Mathisen, Rendl, Schmied-Kowarzik, Meer, Bunte, König, Hoffmann, Breil, Tydeckes). Zweitens, die Beiträge, die sich primär als Kritik an Zeidler verstehen (Flach, Knoppe, Krijnen). Drittens, die Beiträge, die sich der Ergänzung und Weiterentwicklung des zeidlerischen Ansatzes oder bestimmter von ihm aufgeworfenen Fragestellungen annehmen (Blau, Gloy, Hiltscher, Wiedenbach, Gottschlich, Müller, Klein, Dober). Da Zeidler die Transzendentalphilosophie primär als transzendentale Logik versteht, kann der Diskurs um diese als Leitfaden der Rekonstruktion der Beiträge gelten. Selbstverständlich kann in dieser Rezension nicht jeder Beitrag in Gänze gewürdigt werden. Jedoch soll sowohl versucht werden, einen Überblick über die verschiedenen Linien der Rezeption von Zeidler anhand der Beitragsgruppen zu geben, als auch diese Beiträge in ihren Theoriekontext einzubetten. Darüber hinaus sollen Zeidlers Repliken, die in der Festschrift unter dem Titel “Anmerkungen zur Schlusslogischen Letztbegründung” aufgeführt sind, an entsprechender Stelle thematisch zusammengefasst und der Analyse der Beiträge zur Seite gestellt werden. […]

 


Bibliographie:                                                                                                                                                    Boch, Michael: Rezension zu Lois M. Rendl und Robert König (Hrsg.): Schlusslogische Letztbegründung. Festschrift für Kurt Walter Zeidler zum 65. Geburtstag, in: Perspektiven der Philosophie, Band 47 (2021), S. 235-250.

Transzendentale Logik heute I

Transzendentale Logik heute: Zum Letztbegründungsansatz von Kurt Walter Zeidler

Organisatoren Michael Boch
Vortragende Michael Boch, Prof. Dr. Kurt Walter Zeidler.
Veranstaltungsort Philosophicum Domplatz 23, Westfälische Wilhems-Universität (WWU) Münster.
Datum 07.12.2018-09.12.2018
Programmübersicht

Bericht:

Der Workshop “Transzendentale Logik heute. Zum Letztbegründungsansatz von Kurt Walter Zeidler” fand vom 07.12.2018 bis zum 09.12.2018 im Philosophicum Münster statt. Ziel des Workshops war es, anhand eines zeitgenössischen Entwurfs das philosophische Projekt einer transzendentalen Logik mit Forschenden und fortgeschrittenen Studierenden zu diskutieren. Textgrundlage waren die drei zentralen Kapitel des philosophischen Hauptwerkes Zeidlers, dem “Grundriß der transzendentalen Logik”. Hierbei stand neben der Durchdringung des anspruchsvollen und voraussetzungsreichen Textes die Vernetzung von Studierenden und Forschenden auf nationaler und internationaler Ebene im Vordergrund.

Um eine produktive Diskussionsatmosphäre und die Vorbereitung für konkrete Verständnisfragen beim Workshop zu ermöglichen, hat der Antragsteller vier Vorbereitungssitzungen mit Interessierten abgehalten. In diesen wurden ein aktueller einführender Aufsatz – “Vernunft und Letztbegründung” – sowie die drei zentralen Kapitel des Grundrisses der transzendentalen Logik vorab besprochen. Hierbei führte der Antragsteller in die Texte ein und moderierte die anschließenden Diskussionen. Durch die rege Teilnahme von Studierenden und Promovierenden aus Münster wurde eine optimale Basis für den Workshop gelegt, sodass eine Diskussion auf hohem Niveau gewährleistet war.

An den ersten beiden Tagen des Workshops stand zum einen die Erarbeitung und Diskussion der Grundbegriffe der zeidlerischen Theorie, zum anderen die Bedeutung der transzendentalen Logik als Begründungs- und Bestimmungstheorie im Vordergrund. Zum Einstieg führte Herr Zeidler in einem Vortrag in die Thematik ein. Anschließend wurden am Freitag das Kapitel “Entfaltung der Systematik” und am Samstag die Kapitel “Die Vollständigkeit der Kategorientafeln” und “Idee und Schluss” erarbeitet. Alle drei Kapitel konnten textnah besprochen werden und es kam schnell zu produktiven Diskussionen. Hierbei standen vor allem die Rolle der Anschauung, die Rolle der ursprünglichen Präsenz, die Verknüpfung von Bestimmungs- und Begründungstheorie, die Rolle der schlusslogischen Letztbegründung für eine transzendentalen Logik und die Ergänzungsbedürftigkeit des kantischen Systems im Vordergrund. Der Sonntag war vollständig für die Diskussion vorgesehen. Hierbei wurden aufgeworfene Fragen und Unstimmigkeiten forcierter problematisiert. Dies führte zur Abgrenzung und Vermittlung unterschiedlicher Theorieansätze in Bezug auf eine letztbegründende Logik. Besonders hervorzuheben ist hier die produktive Dynamik zwischen Post-Docs, Promovierenden und Herrn Zeidler, die insbesondere für anwesenden Studierenden lehrreich war.

Ziel des Workshops war es, anhand eines zeitgenössischen Ansatzes den Diskurs über das Forschungsfeld der transzendentalen Logik mit Studierenden, Promovierenden und Post-Doktoranden neu zu beleben und Interessierten die Möglichkeit zur Vernetzung zu geben. Durch die Teilnahme von 13 Personen aus Münster, Bielefeld, Wien und Wuppertal, aus der Philosophie, Theologie und Informatik wurde dieses Ziel in einem Maße erreicht, das die Erwartungen des Antragssteller erreicht, wenn nicht gar übertroffen hat. Die dreistündige Diskussion am Sonntag zeigte in besonderem Maße sowohl die Anschlussfähigkeit einer transzendentalen Logik für verschiedenen Disziplinen als auch die Breite der Forschungsfelder der Transzendentalen Logik und Transzendentalphilosophie, die längst nicht ausgeschöpft sind. Die Rückmeldungen der Teilnehmenden zu Diskussionsatmosphäre und Qualität des Workshops waren durchgehend positiv. Vor allem wurde die systematische Ausrichtung des Workshops begrüßt, die sich von der häufigen historischen Thematisierung transzendentaler Logik bewusst abhob. Es ergaben sich zahlreiche interdisziplinäre Anknüpfungspunkte sowie der Wunsch, in Bälde mit einem Lesekreis oder sogar weiteren Workshops unter dem Titel „Transzendentale Logik heute“ an die Veranstaltung anzuknüpfen.