„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“ So steht es nicht nur im Artikel 17 des österreichischen Staatsgrundgesetzes, sondern auch am Ende des Stiegenaufgangs des Neuen Institutsgebäudes der Universität Wien. Der Begriff der universitären Freiheit, dessen gesetzlich verankerte Bedeutung sich auf den Schutz der Universität vor Einflussnahmen des Staates beschränkt, erfährt in Zeiten, in denen die Verwissenschaftlichung der Politik eine ebenso große Rolle spielt wie die Ausrichtung des Wissenschafts- und Lehrbetriebs nach den Direktiven wirtschaftlicher Produktivität, eine verhängnisvolle Erweiterung um eine zweite Ebene: die des Marktes und der Abwehr seiner Aneignungsversuche. Das Verhängnis ist aber nicht der Staat oder der Markt selbst, sondern die doppelte Aushöhlung der universitären Freiheit durch die demonstrative Plakatierung ihres Begriffs, dem zwingenden Einwand der subjektiven Studienerfahrungen wie der objektiven Beschaffenheit des Universitätsbetriebs trotzig standhaltend. Die Umstände, unter die die Angehörigen der Universität gestellt werden, wie die Rationalisierung der Lehre und die Prekarisierung der Forschung machen es fraglich, ob der zum Ausgang gewählte Gesetzestext Geltung hat. Es muss angesichts der Bestandsaufnahmen sogar festgestellt werden, dass er zwar de jure gültig ist, de facto jedoch nicht.
Denn erstens wird der Studienerfolg systematisch an der Anzahl an verdienten Abschlüssen und der Studienfortschritt strukturell an der gesammelten Anzahl an Anrechnungspunkten gemessen. Des Weiteren kann die Österreichische Hochschüler:innenschaft ihrer Arbeit der gesetzlich verbrieften Vertretung der Student:inneninteressen durch taktische Zwangslagen und strategische Zwickmühlen nicht in vollem Ausmaß nachkommen. Hinzu kommt, dass die politische Zweckentfremdung des Universitätsbetriebs durch äußere Mächte die innere Politisierung des Personals aus eigener Kraft erschwert. Erfasst von all diesen Tendenzen stehen die Student:innen der Universität wie einem Block gegenüber, dessen Verwaltungsorgane für den Großteil von ihnen theoretisch undurchdringlich und praktisch unzugänglich sind. Zweitens wirkt die COVID-19-Pandemie wie ein Brandbeschleuniger der Digitalisierung des Bildungswesens. Insbesondere die Einladung zur digitalen und hybriden Lehre scheint bereits bestehende Erscheinungen der Entsolidarisierung zu verstärken sowie andere Gestalten derselben entstehen zu lassen. In der Phase sozialer Distanzierung haben sich Teile der kollegialen Kontakte in den virtuellen Raum verlagert, wodurch die Desintegration der studentischen Solidargemeinschaft in solitäre Lebens- und Arbeitsweisen weiter voranschritt. Es ist deshalb zu erwarten, dass unter solchen Umständen die meisten Anflüge von emanzipatorischem Aktivismus schon im Keim erstickt werden. Ausgeschlossen von den bürokratischen Prozessen der Koordination des Forschungsstands und der Organisation des Lehrangebots sowie abgeschnitten von den Formen unmittelbarer Kommunikation und direkter Interaktion ist es nun mehr als fraglich, ob der zum Ausgang der Vorgedanken gewählte Gesetzestext für die Student:innen unbegrenzte bzw. uneingeschränkte Geltung hat. Angesichts jener Bestandsaufnahmen muss vielmehr festgestellt werden, dass er für die Student:innen zwar de jure gültig ist, de facto jedoch nicht gilt.
Mit der Universität finden die Student:innen eine Institution vor, in der ihre Lerntätigkeiten den Regeln der Verschulung und den Gesetzen der Ausbildung unterworfen sind. Die Etablierung des konsekutiven Studiengangs, die Implementierung des Europäischen Systems zum Transfer und zur Akkumulation von Studienleistungen (ECTS) und des modularen Curriculums sind nur einige wenige in Folge des 1999 gestarteten Bologna-Prozesses durchgeführte Teilreformen der Hochschule, die den Fokus des Studiums vermehrt von der Entfaltung subjektiver Spezialinteressen auf den Erwerb objektiver Basiskompetenzen verschieben. Seit Beginn dieser Entwicklungen zielt das Studium hauptsächlich auf dessen erfolgreichen Abschluss als Gewährleistung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte und als Garantie zur Berufsausübung am Arbeitsmarkt ab. Der europaweit ausgerollte Reformprozess hat dazu geführt, dass die Anbindung der Forschung an die Lehre nur noch in vereinzelten Fällen stattfindet. Hauptsächlich werden die Student:innen, anstatt ihnen einen vertiefenden Einblick in den aktuellen Stand der Forschung zu erlauben, mit überblickshaften Einführungsveranstaltungen abgefertigt. Anmeldebeschränkungen und Anwesenheitspflichten tragen zusätzlich dazu bei, dass die Student:innen unter institutionalisierten Zeitstress und Leistungsdruck gesetzt werden, die es ihnen beinahe unmöglich machen, ihre akademische Freiheit im Sinne des Strebens nach dem eigenen Selbststudium auszuüben.
Auf die Feststellung, dass ein selbstständiger Studienbetrieb und ein unabhängiger Forschungs- und Lehrbetrieb – wenn nicht unmöglich – dann schon unwahrscheinlich geworden ist, muss die Frage folgen, wie es überhaupt noch möglich ist, frei zu studieren, zu forschen und zu lehren. Denn um dies zu ermöglichen, genügt es eben nicht, ideelle Freiheit in einer absoluten Weise einzufordern, sondern dazu muss diese schon in Relation ihrer reellen Grenzen ausgeübt werden. Anders gestaltet es sich schwierig, einen Freiheitsbegriff vorauszusetzen und ihn auf Studien-, Forschungs- und Lehrpraxis anzuwenden. Die Frage nach der Möglichkeit von Freiheit an der Universität ist also an die Frage nach den Bedingungen der universitären Praxis gekoppelt. Weil die Freiheit der Universität nie endgültig gedacht werden kann, muss sie in der Aushandlung jener Widersprüche, in die man sich in ihrer Ausübung verstrickt, beständig gemacht werden, und zwar indem man so tut, als ob es sie schon gäbe. Warum ist es also unwahrscheinlich geworden, frei zu studieren, zu forschen und zu lehren? Wie ist es noch möglich, frei zu studieren, zu forschen und zu lehren? Was sind die Bedingungen universitärer Praxis? Wie lassen sich die Widersprüche in der Freiheitsausübung aushandeln? Wie lassen sich die bloß pro forma geltenden Freiheitsrechte in actu verwirklichen? Wie kann der Begriff der universitären Freiheit zu seiner Erfüllung gelangen? Und welche Idee der Universität liegt diesem Freiheitsbegriff zugrunde?
Soll die zwiespältige Lage der Universität ernst genommen werden, dann müssen die grundlegenden und nur schwer zu übergehenden Widersprüche, in die sich die Student:innen in der Beantwortung dieser Fragen und damit in der Ausübung ihrer Freiheit innerhalb der Akademie notwendigerweise verstricken, aufrechterhalten werden. Denn nur in ihrer Aufrechterhaltung können die Voraussetzungen für ein freies Studieren erfüllt werden. Um also mit einer möglichen Lösung ansetzen zu können, müssen die Ansätze in Problemfeldern erarbeitet werden. Die Leitfrage, ob es noch möglich ist, frei zu studieren, hat demnach im Zuge der Bearbeitung folgender Problemfelder zwischen gesetztem Recht und gelebter Sitte im universitären Kontext beantwortet zu werden: zwischen dem bildungsrealistischen Utilitätsprinzip eines progressiven Egalitarismus und dem bildungsidealistischen Humanitätsprinzip eines konservativen Elitarismus; zwischen der Selbstbestimmung der Universität und der Universität als gesellschaftliches Teilsystem; zwischen einem technokratischen, d. h. einem vom Sachzwang bestimmten Wissenschaftsverständnis und einem demokratischen, d. h. vom Volkswillen bestimmten Wissenschaftsverständnis; zwischen der Heterarchie im Kollegium und der Autorität der Professur, Dozentur und Assistenz; zwischen einem prozessiven Kollektivismus und einem produktiven Individualismus; zwischen der Kommunikations- und Interaktionskultur und den Organisationstrukturen wie Koordinationsprozessen; zwischen der Rolle der Student:innen als diplomatische Pragmatiker:innen und der Rolle der Student:innen als revolutionäre Intellektuelle; zwischen der Affirmation einer Idee der Universität und der Kritik an der Hochschulpolitik.
Welche Handlungsmöglichkeiten bleiben den Student:innen also noch? In seinem 2001 auf Einladung von Jürgen Habermas in Frankfurt gehaltenen Vortrag über Die unbedingte Universität verhilft Jacques Derrida ihrem humanistischen und liberalistischen Wesen erneut zu seinem Eigenrecht. Seit seiner Äußerung ist das Echo des Vortrags noch nicht verklungen, es findet Gehör und Gefallen bei einigen im NIG studierenden Kommiliton:innen, die sich im Vorbeigehen der Wahrheit des Artikels 17 des österreichischen Staatsgrundgesetzes vergewissern wollen – und aus ihren Schädeln, in deren Knochenplatten noch der Widerhall seiner Worte schwingt, erwächst die kühne Ahnung, dass er eine Lüge sein könnte. Denn sie hören ihn sagen, dass die Ausübung der akademischen Freiheit nicht von der Jovialität des Rektorats oder des Ministeriums abhänge, sondern einzig und allein von der Situation der kontrafaktischen Liberalität an der Universität. Demnach muss der Anspruch auf Freiheit im Modus der Performativität und der Fiktivität eingelöst werden, somit bleibt uns nur übrig: so tun, als ob die Freiheit der Akademie tatsächlich bereits verwirklicht wäre. Frei studieren würde bedeuten, frei zu studieren, um frei studieren zu können. Es müssten die theoretischen Bedingungen der Möglichkeit von Freiheit praktisch aus dem Akt selbst heraus produziert und reproduziert werden. Dieser Gedanke zielt auf keine künftige Utopie; vielmehr hat das, worauf er hinauswill, in der Vergangenheit schon stattgefunden und findet auch gegenwärtig noch statt: in der Kreation von Begegnungsräumen, im Kampf um Mitentscheidungsrechte, in der Konzipierung alternativer Seminarstrukturen und Semesterprogramme. Er beansprucht nicht mehr und nicht weniger, als dass die pro forma geltenden Freiheitsrechte in actu verwirklicht werden. In einer studentisch selbstverwalteten Forschung und Lehre müssten also Theorie und Praxis insofern miteinander ident sein, als hiermit die universitäre Freiheit vollzogen würde, und zwar indem die Bedingungen geschaffen würden, die den Vollzug der freien Universität ermöglichen.
Autor: Christoph Poschner
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Christoph Poschner (31. Dezember 2022). University in Progress. Systematische Offenheit. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/un47